Norm
ABGB §364c C1Rechtssatz
Im Falle eines Antrages nach § 208 EO sind die Voraussetzungen für diese Pfandrechtseinverleibung ohne Rücksicht darauf, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zulässig war, selbständig zu prüfen, weil die nachträgliche Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine neue zwangsweise Pfandrechtsbegründung besonderer Art ist.Im Falle eines Antrages nach Paragraph 208, EO sind die Voraussetzungen für diese Pfandrechtseinverleibung ohne Rücksicht darauf, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zulässig war, selbständig zu prüfen, weil die nachträgliche Pfandrechtseinverleibung nach Paragraph 208, EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine neue zwangsweise Pfandrechtsbegründung besonderer Art ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020