Rechtssatz
Die durch die erste Sachentscheidung geschaffene Bindung nach § 45 JN erstreckt sich auf sämtliche Gerichte, also auch auf das Erstgericht selbst.Die durch die erste Sachentscheidung geschaffene Bindung nach Paragraph 45, JN erstreckt sich auf sämtliche Gerichte, also auch auf das Erstgericht selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046390Dokumentnummer
JJR_19790913_OGH0002_0070OB00729_7900000_001