Norm
AusbV §4 Abs3Rechtssatz
Bei der Aufschiebung nach § 4 Abs 3 AusbV handelt es sich um einen außerhalb der Exekutionsordnung geregelten Sonderfall der Exekutionsaufschiebung. Hiefür müssen die allgemeinen Voraussetzungen des § 44 EO für die Aufschiebung einer Exekution nicht vorhanden sein. Aufgeschoben kann nur im Ausmaß des Rückforderungsanspruches werden.Bei der Aufschiebung nach Paragraph 4, Absatz 3, AusbV handelt es sich um einen außerhalb der Exekutionsordnung geregelten Sonderfall der Exekutionsaufschiebung. Hiefür müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 44, EO für die Aufschiebung einer Exekution nicht vorhanden sein. Aufgeschoben kann nur im Ausmaß des Rückforderungsanspruches werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001723Dokumentnummer
JJR_19790919_OGH0002_0030OB00117_7900000_001