RS OGH 1979/9/19 3Ob528/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §896
ABGB §1295 IId4b3
ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1299 G
ABGB §1300 B

Rechtssatz

Regreßhaftung des Schischleppliftherstellers und Schischleppliftlieferanten gemäß § 1299 ABGB gegenüber dem Vertragspartner, der die Anlage nach dessen Plänen aufstellte, für Fahrgastunfall wegen (auftragsgemäßer) Minderlieferung von Sicherheitseinrichtungen (zu wenig Seilfangschuhe); sie waren Bestandteil der behördlichen genehmigten Eingabeunterlagen des Herstellers und der behördliche Abnahme der Anlage, ohne daß die Behörde bei der Abnahme diesen Mangel beanstandete. Schadensteilung 4:1 zu Lasten des Schleppliftunternehmers, der unter anderen mangelnde Übereinstimmung von Liefervertrag und Einreichungspläne nicht rügte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 528/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 528/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017413

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten