Norm
ABGB §896Rechtssatz
Regreßhaftung des Schischleppliftherstellers und Schischleppliftlieferanten gemäß § 1299 ABGB gegenüber dem Vertragspartner, der die Anlage nach dessen Plänen aufstellte, für Fahrgastunfall wegen (auftragsgemäßer) Minderlieferung von Sicherheitseinrichtungen (zu wenig Seilfangschuhe); sie waren Bestandteil der behördlichen genehmigten Eingabeunterlagen des Herstellers und der behördliche Abnahme der Anlage, ohne daß die Behörde bei der Abnahme diesen Mangel beanstandete. Schadensteilung 4:1 zu Lasten des Schleppliftunternehmers, der unter anderen mangelnde Übereinstimmung von Liefervertrag und Einreichungspläne nicht rügte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017413Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008