Norm
EO §36 Abs1 Z3 AbRechtssatz
Ein sogenanntes erschlichenes Versäumungsurteil, gegen dessen Vollziehung sich der Verpflichtete nach Lehre mit Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung im Sinn des § 36 Abs 1 Z 3 EO zur Wehr setzen kann, liegt dan vor, wenn der daraus Berechtigte das Versäumungsurteil vereinbarungswidrig erreicht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000818Dokumentnummer
JJR_19790919_OGH0002_0030OB00112_7900000_001