RS OGH 2021/10/22 3Ob86/79, 1Ob214/97w, 1Ob76/98b, 1Ob257/98w, 7Ob19/05b, 6Ob264/09f, 1Ob204/12z, 1O

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Veröffentlicht am 19.09.1979
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Rechtssatz

Da nur im Zweifel der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB vorzunehmen ist und in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis bestimmt, ob und in welchem Umfang zwischen ihnen ein Rückgriff stattfindet, vermag die Zweifelsregel des § 896 ABGB den nach §§ 210 ff EO erforderlichen urkundlichen Nachweis eines solchen Rückgriffsanspruches nicht zu ersetzen.Da nur im Zweifel der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß Paragraph 896, ABGB vorzunehmen ist und in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis bestimmt, ob und in welchem Umfang zwischen ihnen ein Rückgriff stattfindet, vermag die Zweifelsregel des Paragraph 896, ABGB den nach Paragraphen 210, ff EO erforderlichen urkundlichen Nachweis eines solchen Rückgriffsanspruches nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 86/79
  • RS0003080">1 Ob 214/97w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 214/97w
    Auch; nur: Ob und in welchem Umfang ein Rückgriff stattfindet, bestimmt in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis. (T1)
  • RS0003080">1 Ob 76/98b
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 76/98b
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen. (T2)
  • RS0003080">1 Ob 257/98w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 257/98w
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • RS0003080">7 Ob 19/05b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 19/05b
    Auch
  • RS0003080">6 Ob 264/09f
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 264/09f
    nur: Nur im Zweifel ist der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB vorzunehmen. (T3); nur T1; Bem: Hier: Die Annahme, dass der Kläger und seine geschiedene Gattin eine besondere Haftungseinheit bilden, sodass ausnahmsweise ein Solidarregress zulässig sei, wurde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht beanstandet. (T4)
  • RS0003080">1 Ob 204/12z
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 204/12z
    Auch
  • RS0003080">1 Ob 30/13p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 30/13p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0003080">4 Ob 11/18y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 11/18y
    Auch; Beisatz: Die Kopfteilhaftung des § 896 ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nichts anderes ergibt. (T5)
    Beisatz: Sie kann etwa dann ganz ausgeschlossen sein, wenn einer von mehreren Solidarschuldnern im Innenverhältnis nur Sicherungsgeber werden sollte. (T6)
  • RS0003080">8 Ob 93/21s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 93/21s
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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