RS OGH 1979/9/20 12Os56/79

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Veröffentlicht am 20.09.1979
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Rechtssatz

§ 312 StGB kann begangen werden an:Paragraph 312, StGB kann begangen werden an:

1. Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen.

2. Angehaltenen gemäß §§ 21, 22, 23 StGB oder auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften, unter Umständen (im Kriege) auch Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, nicht aber sogenannten "Manövergefangenen".2. Angehaltenen gemäß Paragraphen 21, 22, 23, StGB oder auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften, unter Umständen (im Kriege) auch Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, nicht aber sogenannten "Manövergefangenen".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096336

Dokumentnummer

JJR_19790920_OGH0002_0120OS00056_7900000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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