Norm
MilStG §17Rechtssatz
Verletzung der Menschenwürde ist unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne Art 3 MRK. Physische Gewaltakte verstoßen (nur) dann gegen Art 3 MRK, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.Verletzung der Menschenwürde ist unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne Artikel 3, MRK. Physische Gewaltakte verstoßen (nur) dann gegen Artikel 3, MRK, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087248Dokumentnummer
JJR_19790920_OGH0002_0120OS00056_7900000_003