RS OGH 1979/9/25 5Ob26/79, 5Ob153/10a, 5Ob181/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1979
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Norm

ABGB §1008
GBG §31 Abs6
UGB §54

Rechtssatz

Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, so muss sie neben dem Erfordernis, dass sie nicht älter als drei Jahre sein darf, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1008 ABGB vom Vollmachtgeber bei der Veräußerung von Liegenschaften auf diese Gattung der Geschäfte ausdrücklich ausgestellt sein. Bei Schenkungen ist eine besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in einem solchen Fall nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 26/79
  • 5 Ob 153/10a
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 153/10a
    Beisatz: Die Vollmachtserfordernisse des § 31 Abs 6 GBG sind alternativ zu verstehen: Eine Vollmacht, die nicht älter als drei Jahre ist, muss nicht auch noch eine Spezialvollmacht sein. (T1); Beisatz: Unter der Bevollmächtigung, „Sachen zu veräußern“ ist ganz grundsätzlich jedes Geschäft zu verstehen, durch das Vermögenswerte gegen eine Gegenleistung hingegeben werden. (T2)
  • 5 Ob 181/11w
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 181/11w
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Vollmachten nach § 54 UGB. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019376

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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