Norm
ABGB §879 BIIeRechtssatz
Die Standeswidrigkeit der Vermittlung öffentlich geförderter Wohnungen bewirkt als Verbotswidrigkeit keine Ungültigkeit der Provisionsvereinbarung. Für die Sittenwidrigkeit ist das bloße Vorliegen dieser Standeswidrigkeit nicht ausreichend (offen, ob das auch für V BGBl 1978/323 gilt).Die Standeswidrigkeit der Vermittlung öffentlich geförderter Wohnungen bewirkt als Verbotswidrigkeit keine Ungültigkeit der Provisionsvereinbarung. Für die Sittenwidrigkeit ist das bloße Vorliegen dieser Standeswidrigkeit nicht ausreichend (offen, ob das auch für römisch fünf BGBl 1978/323 gilt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023