RS OGH 2024/7/23 4Ob78/79; 9ObA55/93; 8ObA21/98s; 9ObA66/15v; 9ObA1/24y

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Veröffentlicht am 25.09.1979
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Norm

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C5
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit, den Grund, der für die Entlassung maßgebend ist, zu beseitigen, führt diese Verzögerung des Ausspruches der Entlassung nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes. Gleiches gilt auch, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer unter der aufschiebenden Bedingung entlässt, dass es diesem nicht gelingt, sich binnen kurzer Frist zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Rechtfertigung, Verschweigung, Verfristung, Verspätung, Rechtzeitigkeit, Unverzüglichkeit, vorzeitige Auflösung, Entlassungsrecht, Verlust, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitsgeber, Arbeitsnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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