Norm
ABGB §865Rechtssatz
Die Anmerkung gem § 8 Abs 5 EntmO verhindert die Verbücherung von Rechtsgeschäften, die der Angehaltene oder der zu Entmündigende nach der Anmerkung im Grundbuche geschlossen hat. Der Pflegebefohlene ist ab Wirksamkeit der Bestellung des vorläufigen Beistandes nur wie ein beschränkt Entmündigter geschäfts- und prozeßfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014658Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0050OB00026_7900000_003