RS OGH 1979/9/26 3Ob553/79

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Veröffentlicht am 26.09.1979
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Norm

ABGB §1295 IId4b3
ABGB §1319

Rechtssatz

Keine Haftung des Schleppliftunternehmers bei Erfüllung aller behördlichen Auflagen und Vorschriften insbesondere Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten für Verletzung eines die Lifttrasse querenden Schiläufers durch herabfallendes Leerseil infolge undisziplinierten Verhaltens eines Liftbenützers.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 553/79
    Entscheidungstext OGH 26.09.1979 3 Ob 553/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023849

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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