Norm
ABGB §1295 IId4b3Rechtssatz
Keine Haftung des Schleppliftunternehmers bei Erfüllung aller behördlichen Auflagen und Vorschriften insbesondere Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten für Verletzung eines die Lifttrasse querenden Schiläufers durch herabfallendes Leerseil infolge undisziplinierten Verhaltens eines Liftbenützers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023849Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008