Norm
StVO §17 Abs4Rechtssatz
Der Zweck des § 17 Abs 4 StVO liegt darin, im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs und einer besseren Ausnützung der vorhandenen Verkehrsflächen das Vorbeifahren an gemäß § 18 Abs 3 StVO vor einer Querstraße oder Gleisanlage anhaltenden Fahrzeugen zu gestatten, wenn mehr als ein Fahrstreifen in der betreffenden Fahrtrichtung vorhanden ist.Der Zweck des Paragraph 17, Absatz 4, StVO liegt darin, im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs und einer besseren Ausnützung der vorhandenen Verkehrsflächen das Vorbeifahren an gemäß Paragraph 18, Absatz 3, StVO vor einer Querstraße oder Gleisanlage anhaltenden Fahrzeugen zu gestatten, wenn mehr als ein Fahrstreifen in der betreffenden Fahrtrichtung vorhanden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074427Dokumentnummer
JJR_19790927_OGH0002_0080OB00196_7900000_002