Norm
StVO §52 Z5Rechtssatz
Das Verbotszeichen nach § 52 Z 5 StVO wird nur dort seinen Zweck erfüllen können, wo die Strecke, auf die es sich bezieht, ausreichend übersehen werden kann.Das Verbotszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 5, StVO wird nur dort seinen Zweck erfüllen können, wo die Strecke, auf die es sich bezieht, ausreichend übersehen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0075274Dokumentnummer
JJR_19790927_OGH0002_0080OB00181_7900000_001