Norm
AußStrG §92 Abs2 Z3Rechtssatz
Solange nicht feststeht, ob eine fideikommissarische Substitution oder eine dieser nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichgestellte Anordnung vorliegt oder welchen Umfang sie hat, hat das Abhandlungsgericht die gesetzlich vorgeshenen Sicherungsmaßnahmen von Amts wegen zu treffen, also die Inventierung und Schätzung des Nachlasses (§ 92 Abs 2 Z 3 AußStrG) durchzuführen und gemäß § 125 ff AußStrG analog vorzugehen, und zwar - abgesehen vom Verzichtsfall - ohne Rücksicht darauf, ob der Nacherbe (Nachlegatar) bereits eine Erbserklärung (Vermächtnisannahmeerklärung) abgegeben hat.Solange nicht feststeht, ob eine fideikommissarische Substitution oder eine dieser nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichgestellte Anordnung vorliegt oder welchen Umfang sie hat, hat das Abhandlungsgericht die gesetzlich vorgeshenen Sicherungsmaßnahmen von Amts wegen zu treffen, also die Inventierung und Schätzung des Nachlasses (Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG) durchzuführen und gemäß Paragraph 125, ff AußStrG analog vorzugehen, und zwar - abgesehen vom Verzichtsfall - ohne Rücksicht darauf, ob der Nacherbe (Nachlegatar) bereits eine Erbserklärung (Vermächtnisannahmeerklärung) abgegeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007778Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024