RS OGH 1979/10/2 9Os146/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1979
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Norm

StGB §128 A
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Querschnittlähmung allein muß nicht unbedingt einen im § 128 (1) 1 StGB genannten Zustand begründen. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Opfer nach den Umständen des konkreten Falles gerade dadurch außerstande gesetzt war, seinen Besitz gegen gewaltlose Wegnahme zu schützen.Querschnittlähmung allein muß nicht unbedingt einen im Paragraph 128, (1) 1 StGB genannten Zustand begründen. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Opfer nach den Umständen des konkreten Falles gerade dadurch außerstande gesetzt war, seinen Besitz gegen gewaltlose Wegnahme zu schützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093642

Dokumentnummer

JJR_19791002_OGH0002_0090OS00146_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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