Norm
ABGB §870 DIIRechtssatz
Auch die Androhung einer Handlung, die für sich allein betrachtet rechtsmäßig wäre, kann rechtswidrig sein, wenn sie dazu eingesetzt wird, den anderen zu einem Geschäftsabschluß zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014875Dokumentnummer
JJR_19791002_OGH0002_0020OB00542_7900000_002