Norm
StPO §430 Abs5Rechtssatz
Bei Durchführung der Hauptverhandlung in (teilweiser) Abwesenheit gemäß § 430 Abs 5 StPO ist nicht gemäß § 250 StPO vorzugehen. Verstöße gegen § 430 Abs 5 StPO stehen unter keiner ausdrücklichen Nichtigkeitssanktion.Bei Durchführung der Hauptverhandlung in (teilweiser) Abwesenheit gemäß Paragraph 430, Absatz 5, StPO ist nicht gemäß Paragraph 250, StPO vorzugehen. Verstöße gegen Paragraph 430, Absatz 5, StPO stehen unter keiner ausdrücklichen Nichtigkeitssanktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101684Dokumentnummer
JJR_19791003_OGH0002_0100OS00059_7900000_005