Norm
StPO §429 Abs2Rechtssatz
Bei Ausdehnung auf ein weiteres Faktum gemäß § 263 StPO bedarf es nicht der vorangehenden Ausdehnung der Voruntersuchung auch auf diese.Bei Ausdehnung auf ein weiteres Faktum gemäß Paragraph 263, StPO bedarf es nicht der vorangehenden Ausdehnung der Voruntersuchung auch auf diese.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101641Dokumentnummer
JJR_19791003_OGH0002_0100OS00059_7900000_004