Rechtssatz
Bereicherungsvorsatz = Bewußtsein und Willen (§ 5 Abs 1 StGB), durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.Bereicherungsvorsatz = Bewußtsein und Willen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094259Dokumentnummer
JJR_19791003_OGH0002_0100OS00120_7900000_001