Norm
ABGB §26Rechtssatz
Die Treuepflicht des Mitglieds eines Vereins diesem gegenüber, ist dann eingeschränkt, wenn ihrer Erfüllung wichtige Interessen entgegenstehen. Glaubt daher ein Mitglied, daß ihm durch das schuldhafte Verhalten des Vereins ein Schaden entstanden ist, so kann ihm dessen gerichtliche Geltendmachung nicht vewehrt werden. Der Versuch einer vorherigen Bereinigung der Differenzen muß nur dann unternommen werden, wenn er nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009149Dokumentnummer
JJR_19791004_OGH0002_0070OB00784_7800000_001