RS OGH 1979/10/5 13Os87/79

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Veröffentlicht am 05.10.1979
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Norm

StGB §105 A
StGB §204

Rechtssatz

Unmittelbarer Täter der Nötigung (zur Unzucht) ist auch, wer ohne an der vorangegangenen Drohung teilgenommen zu haben, aber in deren Kenntnis, den Erfolg (= die abgenötigte Handlung, die Unzucht) durch Fortsetzung und Verwirklichung der eingeleiteten Willensbeugung herbeiführt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093329

Dokumentnummer

JJR_19791005_OGH0002_0130OS00087_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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