Norm
StPO §13 Abs3Rechtssatz
Beschlüsse nach § 367 Abs 1 StPO und nach § 375 StPO sind von einem Senat von drei Richtern zu fassen. Gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen.Beschlüsse nach Paragraph 367, Absatz eins, StPO und nach Paragraph 375, StPO sind von einem Senat von drei Richtern zu fassen. Gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096290Dokumentnummer
JJR_19791010_OGH0002_0100OS00139_7900000_001