Norm
FinStrG §29 Abs3 litaRechtssatz
Für den Zeitpunkt der Selbstanzeige ist nicht die Postaufgabe derselben, sondern das Einlagen der Anzeige bei der Behörde entscheidend (Keine Änderung gegenüber § 29 Abs 2 FinStrG aF).Für den Zeitpunkt der Selbstanzeige ist nicht die Postaufgabe derselben, sondern das Einlagen der Anzeige bei der Behörde entscheidend (Keine Änderung gegenüber Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG aF).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086250Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009