RS OGH 1993/11/10 4Ob542/79, 3Ob164/93

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Veröffentlicht am 16.10.1979
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Norm

ABGB §1480
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch die Zinsen einer Hypothekarforderung verjähren gemäß dem § 1480 ABGB binnen drei Jahren. Eine solche Verjährung kann nur durch den Erwerb von selbständigen Pfandrechten für die jeweiligen Zinsrückstände verhindert werden.Auch die Zinsen einer Hypothekarforderung verjähren gemäß dem Paragraph 1480, ABGB binnen drei Jahren. Eine solche Verjährung kann nur durch den Erwerb von selbständigen Pfandrechten für die jeweiligen Zinsrückstände verhindert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 542/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 542/79
  • RS0034177">3 Ob 164/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 164/93
    Vgl auch; Beisatz: Auf exekutiven Weg einverleibte Zinsenrückstände unterliegen nicht der kurzen Verjährungsfrist. (T1) Veröff: SZ 66/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034177

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0040OB00542_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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