Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Auch die Zinsen einer Hypothekarforderung verjähren gemäß dem § 1480 ABGB binnen drei Jahren. Eine solche Verjährung kann nur durch den Erwerb von selbständigen Pfandrechten für die jeweiligen Zinsrückstände verhindert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034177Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00542_7900000_001