Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Auch die Zinsen einer Hypothekarforderung verjähren gemäß dem § 1480 ABGB binnen drei Jahren. Eine solche Verjährung kann nur durch den Erwerb von selbständigen Pfandrechten für die jeweiligen Zinsrückstände verhindert werden.Auch die Zinsen einer Hypothekarforderung verjähren gemäß dem Paragraph 1480, ABGB binnen drei Jahren. Eine solche Verjährung kann nur durch den Erwerb von selbständigen Pfandrechten für die jeweiligen Zinsrückstände verhindert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034177Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00542_7900000_001