Norm
ZPO §240 CIIc1Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkungen eines Urteiles sind gemäß dem § 411 Abs 2 ZPO bei sonstiger Nichtigkeit des nunmehrigen Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.Die Rechtskraftwirkungen eines Urteiles sind gemäß dem Paragraph 411, Absatz 2, ZPO bei sonstiger Nichtigkeit des nunmehrigen Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026