Norm
ArbVG §105 Abs3Rechtssatz
Durch die Zustimmung des Betriebsrates ("Sperrecht") zur Kündigung, ist diese gemäß § 105 ArbVG unanfechtbar, ohne daß irgend welche Gründe die Kündigung oder die Zustimmung des Betriebsrates rechtfertigen müßten.Durch die Zustimmung des Betriebsrates ("Sperrecht") zur Kündigung, ist diese gemäß Paragraph 105, ArbVG unanfechtbar, ohne daß irgend welche Gründe die Kündigung oder die Zustimmung des Betriebsrates rechtfertigen müßten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051653Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009