RS OGH 1979/10/16 4Ob560/79, 7Ob576/84, 7Ob524/90, 6Ob81/98z, 2Ob193/04b, 2Ob44/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1979
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Norm

ABGB §1294
ABGB §1295 Ia6
ABGB §1295 IId2
ABGB §1319

Rechtssatz

Die "verpflichtende Vorhandlung" durch die eine (bisher nicht bestehende) "Gefahrenquelle" geschaffen wird, kann nicht nur in der Errichtung eines gefährlichen Werkes (vgl § 1319 ABGB) oder einer sonstigen gefährlichen "Anlage" im weitesten Sinn, sondern auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. Eine Schadenersatzpflicht kann sich hier nicht nur aus der Verleitung, sondern auch aus der Unterlassung der notwendigen Unterstützung in der folgenden Gefahrensituation ergeben. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist jedoch, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadeneintritts herbeigeführt wird (hier: Sturz in einen Bach bei Abwehr unerwünschter Zärtlichkeiten).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 560/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 560/79
    Veröff: JBl 1981,206
  • 7 Ob 576/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 576/84
    Beisatz: Hier: Brandverursacher macht den zur Hilfe herbeigeholten Nachbarn nicht auf Kanister mit Benzin aufmerksam, der in der Folge explodiert. (T1)
  • 7 Ob 524/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 524/90
    Veröff: JBl 1991,387 = VersR 1991,1163
  • 6 Ob 81/98z
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 81/98z
    Beisatz: Hier: Verkauf von Feuerwerkskörpern samt Zündhölzern an Minderjährige. (T2)
  • 2 Ob 193/04b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 193/04b
    Auch
  • 2 Ob 44/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
    nur: Die "verpflichtende Vorhandlung" durch die eine (bisher nicht bestehende) "Gefahrenquelle" geschaffen wird, kann auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. (T3); nur: Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist jedoch, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadeneintritts herbeigeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: Handzeichen eines Kfz-Lenkers gegenüber Kindern zur Überquerung der Fahrbahn. (T5); Veröff: SZ 2008/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022470

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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