Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Der objektive Erklärungswert, der dem Ausdruck "Pauschalfestpreis" in Bezug auf einen - die wenngleich aufgeschlüsselte Umsatzsteuer enthaltenden - Bruttopauschalpreis zukommt, bedeutet, daß der Unternehmer vom Besteller keine Endpreiserhöhung fordern kann, selbst wenn das Werk infolge unvorhergesehener größerer Auslagen, die auch auf einer Änderung der Steuergesetze beruhen können, von ihm nur mit einer nicht kalkulierbar gewesenen Ertragseinbuße hergestellt werden kann, denn er hat derartige Risken zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018074Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0050OB00582_7900000_001