RS OGH 1979/10/16 5Ob582/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1979
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Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §914 IIIi
ABGB §1170a

Rechtssatz

Der objektive Erklärungswert, der dem Ausdruck "Pauschalfestpreis" in Bezug auf einen - die wenngleich aufgeschlüsselte Umsatzsteuer enthaltenden - Bruttopauschalpreis zukommt, bedeutet, daß der Unternehmer vom Besteller keine Endpreiserhöhung fordern kann, selbst wenn das Werk infolge unvorhergesehener größerer Auslagen, die auch auf einer Änderung der Steuergesetze beruhen können, von ihm nur mit einer nicht kalkulierbar gewesenen Ertragseinbuße hergestellt werden kann, denn er hat derartige Risken zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 582/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 5 Ob 582/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018074

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0050OB00582_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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