Norm
GmbHG §44Rechtssatz
Die Erwähnung des Beschlusses im § 44 GmbHG erklärt sich daraus, daß der durch Art 13 Abs 2 Nr 6 der 4.EVHGB aufgehobene und durch § 144 Abs 2 FGG ersetzte § 43 GmbHG eine solche Möglichkeit vorgesehen hatte. Das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft könnte nämlich auf Antrag der Finanzprokuratur die Nichtigkeit des in das Handelsregister eingetragenen Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch Beschluß aussprechen (vgl dazu Hämmerle - Wünsch).Die Erwähnung des Beschlusses im Paragraph 44, GmbHG erklärt sich daraus, daß der durch Artikel 13, Absatz 2, Nr 6 der 4.EVHGB aufgehobene und durch Paragraph 144, Absatz 2, FGG ersetzte Paragraph 43, GmbHG eine solche Möglichkeit vorgesehen hatte. Das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft könnte nämlich auf Antrag der Finanzprokuratur die Nichtigkeit des in das Handelsregister eingetragenen Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch Beschluß aussprechen vergleiche dazu Hämmerle - Wünsch).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060346Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0060OB00012_7900000_001