Norm
ZPO §190 ARechtssatz
Eine Unterbrechung nach § 190 ZPO wegen eines abhängigen anderen Rechtsstreites setzt ein bereits zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängiges Verfahren voraus.Eine Unterbrechung nach Paragraph 190, ZPO wegen eines abhängigen anderen Rechtsstreites setzt ein bereits zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängiges Verfahren voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036799Im RIS seit
17.10.1979Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025