RS OGH 2025/6/24 1Ob726/79; 1Ob684/84; 4Ob176/24x

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Veröffentlicht am 17.10.1979
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Rechtssatz

Eine Unterbrechung nach § 190 ZPO wegen eines abhängigen anderen Rechtsstreites setzt ein bereits zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängiges Verfahren voraus.Eine Unterbrechung nach Paragraph 190, ZPO wegen eines abhängigen anderen Rechtsstreites setzt ein bereits zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängiges Verfahren voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036799

Im RIS seit

17.10.1979

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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