RS OGH 1979/10/17 1Ob705/79, 7Ob64/03t, 3Ob233/04t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1979
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Norm

ABGB §585
ABGB §594
ABGB §595
AußStrG §122

Rechtssatz

Die im § 594 ABGB maßgebliche Voraussetzung, nämlich ein bestimmtes Verwandtschafts- bzw Schwägerschaftsverhältnis oder ein ganz eng umrissenes Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit läßt eine analoge Anwendung auf den Fall, daß Funktionäre oder Bedienstete einer letztwillig bedachten juristischen Person als Zeugen beigezogen werden, nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 705/79
    Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 705/79
    Veröff: SZ 52/148 = NZ 1980,101
  • 7 Ob 64/03t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 64/03t
    Ähnlich; Beisatz: Keine analoge Anwendung auf den Lebensgefährten. (T1); Veröff: SZ 2003/46
  • 3 Ob 233/04t
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 233/04t
    Ähnlich; Beisatz: Keine analoge Anwendung auf den Lebensgefährten der Mutter und einen Arbeitskollegen des Bedachten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008032

Dokumentnummer

JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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