Norm
IPRG §27 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 27 Abs 2 IPRG gilt nur für Bereiche, die an der Grenze zwischen materiellem und formellem Recht liegen, wie etwa das Entschlagungsrecht des Vormundes, die Pflichtangelobung, die Anlegung von Mündelgeldern ua; daher nicht für Pflege und Erziehung der Kinder.Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, IPRG gilt nur für Bereiche, die an der Grenze zwischen materiellem und formellem Recht liegen, wie etwa das Entschlagungsrecht des Vormundes, die Pflichtangelobung, die Anlegung von Mündelgeldern ua; daher nicht für Pflege und Erziehung der Kinder.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076602Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012