RS OGH 2009/10/15 8Ob516/79, 1Ob769/83, 7Ob142/97a, 2Ob80/04k, 2Ob277/08m

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Veröffentlicht am 18.10.1979
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Norm

ABGB §1165 A
ABGB §1168a
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1168a heute
  2. ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die gesetzliche und vertragliche (Punkt 1.3.3. und 2.1.3. B 2110 ÖNorm) Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber (vgl 5 Ob 521, 522/79) besteht auf Grund der selbständigen Verträge zwischen diesem und den Auftragnehmern auch dann, wenn sich der Auftraggeber eines planenden Architekten als Baustellenleiters mit Weisungsrecht gegenüber den Auftragnehmern bedient.Die gesetzliche und vertragliche (Punkt 1.3.3. und 2.1.3. B 2110 ÖNorm) Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber vergleiche 5 Ob 521, 522/79) besteht auf Grund der selbständigen Verträge zwischen diesem und den Auftragnehmern auch dann, wenn sich der Auftraggeber eines planenden Architekten als Baustellenleiters mit Weisungsrecht gegenüber den Auftragnehmern bedient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021705

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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