RS OGH 1979/10/18 7Ob45/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1979
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Norm

ABGB §1392 H
AKHB Art8 Abs2
VersVG §6 Abs3 A
VersVG §150

Rechtssatz

Zediert jemand seinen Anspruch aus einem Verkehrsunfall und auch seine Ansprüche auf Gewährung von Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung, wird er hiedurch von seinen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag nicht befreit. Ist ihm klar, daß der Zessionar diese Ansprüche gerichtlich geltend machen wird, so muß er mit der Geltendmachung von Gegenansprüchen vor allen dann rechnen, wenn ihm bekannt ist, daß der Unfallsgegner solche Ansprüche bereits behauptet und ihre Befriedigung gefordert hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032663

Dokumentnummer

JJR_19791018_OGH0002_0070OB00045_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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