RS OGH 1979/10/18 8Ob154/79, 2Ob71/84 (2Ob72/84), 8Ob84/87, 7Ob48/19p

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Veröffentlicht am 18.10.1979
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Norm

ABGB §1385 A

Rechtssatz

Sind Gegenstände eines Abfindungsvergleiches auch Ansprüche für nicht bekannte, nicht erkennbare oder nicht vorhersehbare Unfallsfolgen, so kann dieser nicht wegen gemeinsamen Irrtums über die Vergleichsgrundlage angefochten werden, wenn die Vertragsteile bei Abschluss des Vergleiches keine genaue Kenntnis über die Verletzungen und Verletzungsfolgen gehabt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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