Norm
ZPO §501Rechtssatz
§ 501 ZPO beschränkt lediglich Berufung in Bagatellsachen, nicht aber solche, die in Nichtbagatellsachen die Abänderung eines 2000 S nicht übersteigenden Betrages anstreben. Maßgeblich ist nämlich, daß die Rechtssache im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Bagatellsache war.Paragraph 501, ZPO beschränkt lediglich Berufung in Bagatellsachen, nicht aber solche, die in Nichtbagatellsachen die Abänderung eines 2000 S nicht übersteigenden Betrages anstreben. Maßgeblich ist nämlich, daß die Rechtssache im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Bagatellsache war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042605Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00749_7900000_002