Norm
dStVO §15Rechtssatz
Ein Fahrzeug bleibt im Sinne des § 15 dStVO "liegen", wenn es gegen den Willen des Lenkers zum Halten kommt und nicht sogleich wieder in Gang gesetzt werden kann.Ein Fahrzeug bleibt im Sinne des Paragraph 15, dStVO "liegen", wenn es gegen den Willen des Lenkers zum Halten kommt und nicht sogleich wieder in Gang gesetzt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054506Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0080OB00166_7900000_004