Norm
ABGB §904 IRechtssatz
Der Verwendungsanspruch entsteht schon dann, wenn die betreffende Sache verwendet und der Nutzen eingetreten ist. Er wird daher bereits in diesem Zeitpunkte fällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017582Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00724_7900000_001