Norm
StPO §257Rechtssatz
Das richtig und vollständig verkündete Urteil kann in den im § 270 Abs 3 StPO genannten Teilen nur mehr im Rechtsmittelweg geändert werden. Eine nach Verkündung erfolgte nachträgliche Ergänzung auf Grund ergänzender Beratung ist gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtig.Das richtig und vollständig verkündete Urteil kann in den im Paragraph 270, Absatz 3, StPO genannten Teilen nur mehr im Rechtsmittelweg geändert werden. Eine nach Verkündung erfolgte nachträgliche Ergänzung auf Grund ergänzender Beratung ist gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098239Im RIS seit
23.10.1979Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023