Rechtssatz
Ist das Begehren nicht auf Prüfung der in § 13 Abs 2 WEG 1975 genannten Kriterien für die Bewilligung oder Ablehnung einer Rechtsgestaltung gemäß § 13, sondern bloß auf Beseitigung (Abwehr) einer Maßnahme eines Miteigentümers gerichtet, so gehört es in das streitige Verfahren.Ist das Begehren nicht auf Prüfung der in Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 genannten Kriterien für die Bewilligung oder Ablehnung einer Rechtsgestaltung gemäß Paragraph 13,, sondern bloß auf Beseitigung (Abwehr) einer Maßnahme eines Miteigentümers gerichtet, so gehört es in das streitige Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045790Dokumentnummer
JJR_19791029_OGH0002_0010OB00701_7900000_001