Norm
AußStrG §185 Abs3Rechtssatz
Richtet ein Beteiligter nach Aufforderung gem § 185 Abs 3 AußStrG seine Eingabe fälschlich nicht an das zuständige Gericht und langt diese verspätet bei diesem ein, tritt die Rechtsfolge des § 185 Abs 3 AußStrG ein.Richtet ein Beteiligter nach Aufforderung gem Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG seine Eingabe fälschlich nicht an das zuständige Gericht und langt diese verspätet bei diesem ein, tritt die Rechtsfolge des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008411Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00715_7900000_002