Norm
ABGB §879 Abs2 Z3 CIIo5Rechtssatz
Eine von einer dritten Person erhofften Erbschaft darf zu deren Lebzeiten nicht veräußert und damit auch nicht verschenkt werden; nach ihrem Tod ist die Verfügung aber frei auch über einzelne Sachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016860Im RIS seit
30.10.1979Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024