RS OGH 1979/10/30 1Ob718/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1979
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Norm

ABGB §536
ABGB §537
ABGB §938 C3
ABGB §1278

Rechtssatz

Eine Erbschaftsschenkung ist ausschließlich bis zur Einantwortung möglich, weil nach diesem Zeitpunkt kein Erbrecht, sondern nur noch ein Recht an den geerbten Sachen existiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012251

Dokumentnummer

JJR_19791030_OGH0002_0010OB00718_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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