Norm
KO §11Rechtssatz
Gegenstand der Aussonderung ist auch die Geltendmachung von Miteigentum, weil Sachen, die dem Gemeinschuldner zum Teil nicht gehören (§ 44 Abs 1 KO) ausgesondert werden können.Gegenstand der Aussonderung ist auch die Geltendmachung von Miteigentum, weil Sachen, die dem Gemeinschuldner zum Teil nicht gehören (Paragraph 44, Absatz eins, KO) ausgesondert werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064222Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00714_7900000_005