RS OGH 1979/10/30 1Ob715/79, 3Ob554/82, 5Ob597/83, 3Ob587/84, 2Ob631/85, 10Ob506/87, 4Ob525/89, 6Ob7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1979
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Norm

AußStrG §10 B
AußStrG 2005 §17
AußStrG §185 Abs3

Rechtssatz

Äußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. Dem Sachverhalt, von dem das Gericht erster Instanz bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in der ersten Instanz nicht ergänzbare Tatsachenbehauptungen entgegensetzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 715/79
    Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 715/79
    Veröff: SZ 52/155 = EvBl 1980/87 S 272 = JBl 1980,382 = ÖA 1981,89
  • 3 Ob 554/82
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3 Ob 554/82
    Auch; nur: Äußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. (T1)
  • 5 Ob 597/83
    Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 597/83
    Auch; Veröff: ÖA 1984,47
  • 3 Ob 587/84
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 3 Ob 587/84
    Auch
  • 2 Ob 631/85
    Entscheidungstext OGH 08.10.1985 2 Ob 631/85
    nur: Dem Sachverhalt, von dem das Gericht erster Instanz bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in der ersten Instanz nicht ergänzbare Tatsachenbehauptungen entgegensetzen. (T2)
  • 10 Ob 506/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 10 Ob 506/87
    nur T1
  • 4 Ob 525/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 525/89
    Auch; Beisatz: Insoweit ist dem § 10 AußStrG durch § 185 Abs 3 AußStrG derogiert worden. (T3)
    Veröff: AnwBl 1990,158 (Grill)
  • 6 Ob 705/89
    Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 705/89
  • 7 Ob 652/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 652/90
    Beisatz: Letzteres auch dann, wenn der Antragsgegner nach Ablauf der Frist und nach der Entscheidung des Erstgerichtes eine Äußerung erstattet. (T4)
    Veröff: RZ 1991/26 S 99
  • 4 Ob 555/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 555/91
    Auch; Beisatz: Der Aufforderung muss aber der Hinweis darauf beigegeben sein, dass das Gericht im Fall der Nichtäußerung annehmen werde, dass der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze. (T5)
    Veröff: ÖAmtsVmd 1992,59
  • 4 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 544/91
    nur T1
  • 1 Ob 2092/96w
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2092/96w
    Auch
  • 4 Ob 139/97p
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 139/97p
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 181/97d
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 181/97d
  • 6 Ob 176/00a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 176/00a
  • 6 Ob 183/01g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 183/01g
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die im Löschungsverfahren gemäß § 18 FBG ergehende Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern. (T6)
  • 4 Ob 134/03i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 134/03i
    Auch; Beisatz: Ein Zugeständnis darf nur dann nicht angenommen werden, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung und Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag ungeachtet seines Schweigens entgegentrete. (T7)
  • 9 Ob 36/06v
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 36/06v
    nur T2
  • 7 Ob 103/06g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 103/06g
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 17 AußStrG 2005 nichts geändert. (T8)
  • 10 Ob 40/06i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 40/06i
    Auch; Beisatz: Der Einwendungsausschluss von neuen Tatsachenbehauptungen kommt auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen, in welchem der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige nach ordnungsgemäßer Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG nF eine (ablehnende) Äußerung nicht erstattet sondern dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt hat. (T9)
  • 3 Ob 43/07f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 43/07f
    Auch; nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Dies bedeutet einen Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene, jedoch keine Anerkenntnisfiktion. (T10)
  • 5 Ob 71/13x
    Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 71/13x
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 13/14d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 13/14d
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 4 Ob 50/14b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 50/14b
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 3 Ob 76/14v
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 76/14v
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 238/14b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 238/14b
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 138/15w
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 138/15w
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Unterbleiben ungeachtet dessen amtswegige Erhebungen, stellt dies einen Mangel des Verfahrens erster Instanz dar, der im Revisionsrekursverfahren zum Nachteil des Kindes nicht (mehr) releviert werden kann. (T11)
  • 5 Ob 127/16m
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 127/16m
    Auch; Beis wie T10
  • 1 Ob 60/19h
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 60/19h
    Beis wie T8; Beis wie T10
  • 6 Ob 62/20s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 62/20s
    Beisatz: (Auch) bei Nichtäußerung des Antragsgegners trotz Aufforderung nach § 17 AußStrG ist das Antragsbegehren hinsichtlich seiner rechtlichen Voraussetzungen uneingeschränkt auf der Grundlage des Akteninhalts zu prüfen; dies gilt vor allem auch für die Prüfung der Schlüssigkeit des Begehrens. (T12)
  • 6 Ob 116/20g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 116/20g
    nur T1; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006941

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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