Norm
AHG §1 DbRechtssatz
Über Haftentschädigungsansprüche, die über den Ersatzanspruch nach StadtErnG hinausgehen und sich unmittelbar auf die Bestimmung des Art 5 Abs 5 MRK gründen, kann nur unter Anwendung der Bestimmungen des AHG, also auch unter Beachtung der dort normierten Verfahrensvorschriften, erkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049978Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00030_7900000_003