Norm
ABGB §932 IRechtssatz
Lehnt beim sogenannten selbständigen Finanzierungsleasing der Leasinggeber bei Unbrauchbarkeit des Leasinggegenstandes die Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Dritten (Hersteller, Lieferanten) ab, oder tritt er dieses Recht auch nicht an den Leasingnehmer ab, so kann dieser die Leasingraten gemäß § 1052 ABGB zurückhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018681Dokumentnummer
JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_004