Norm
MG §19 Abs2 Z4bRechtssatz
Dieser Kündigungsgrund ist nur auf die zur Beseitigung der Mängel, die eine Wohnung im Sinne des § 3 Z 10 StadtErnG zu einer Substandardwohnung herabmindern, abgestellt. Nur in diesem Rahmen - und nicht für weitgehende bauliche Veränderungen ohne den notwendigen Zusammenhang mit der Verbesserung, selbst bei Vergrößerung des Bestandobjektes - wird der Mieter vor die Wahl gestellt, solche Verbesserungen zuzulassen oder die Wohnung gegen Beistellung eines entsprechenden Ersatzes aufzugeben.Dieser Kündigungsgrund ist nur auf die zur Beseitigung der Mängel, die eine Wohnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG zu einer Substandardwohnung herabmindern, abgestellt. Nur in diesem Rahmen - und nicht für weitgehende bauliche Veränderungen ohne den notwendigen Zusammenhang mit der Verbesserung, selbst bei Vergrößerung des Bestandobjektes - wird der Mieter vor die Wahl gestellt, solche Verbesserungen zuzulassen oder die Wohnung gegen Beistellung eines entsprechenden Ersatzes aufzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067654Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008