RS OGH 2001/9/28 5Ob645/79, 7Ob591/84, 8Ob229/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1979
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Norm

MG §19 Abs2 Z4b
MRG §30 Abs2 Z16
StadtErnG §3 Z10
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Dieser Kündigungsgrund ist nur auf die zur Beseitigung der Mängel, die eine Wohnung im Sinne des § 3 Z 10 StadtErnG zu einer Substandardwohnung herabmindern, abgestellt. Nur in diesem Rahmen - und nicht für weitgehende bauliche Veränderungen ohne den notwendigen Zusammenhang mit der Verbesserung, selbst bei Vergrößerung des Bestandobjektes - wird der Mieter vor die Wahl gestellt, solche Verbesserungen zuzulassen oder die Wohnung gegen Beistellung eines entsprechenden Ersatzes aufzugeben.Dieser Kündigungsgrund ist nur auf die zur Beseitigung der Mängel, die eine Wohnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG zu einer Substandardwohnung herabmindern, abgestellt. Nur in diesem Rahmen - und nicht für weitgehende bauliche Veränderungen ohne den notwendigen Zusammenhang mit der Verbesserung, selbst bei Vergrößerung des Bestandobjektes - wird der Mieter vor die Wahl gestellt, solche Verbesserungen zuzulassen oder die Wohnung gegen Beistellung eines entsprechenden Ersatzes aufzugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067654

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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